Rohrspezialisten – Rohr- und Kanalservice
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Verträge, Angebote und Dienstleistungen der Rohrspezialisten, Rohr- und Kanalservice, Entenfangweg 2, 30419 Hannover. Vertragsgrundlagen sind der individuelle Auftrag, die Leistungsbeschreibung sowie diese AGB. Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn sie schriftlich von den Rohrspezialisten bestätigt wurden. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Aufträge, ohne dass es einer erneuten Vereinbarung bedarf.
Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Bestätigung oder durch Ausführung der Leistung zustande. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
Leistungstermine werden mit der Einsatzleitung vereinbart. Verzögerungen durch den Auftraggeber (z. B. fehlende Zugänge, Wartezeiten) berechtigen die Rohrspezialisten, Stillstandzeiten nach der gültigen Preisliste zu berechnen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Teilleistungen zu erbringen.
Die Abnahme erfolgt durch Unterzeichnung des Arbeitsberichts oder durch Nutzung der Leistung. Erfolgt keine Abnahme, gilt die Leistung nach 12 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsanzeige als abgenommen. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Die Rohrspezialisten sind berechtigt, Arbeiten durch Fotos, Videos oder Protokolle zu dokumentieren. Diese Dokumentationen dienen der Beweissicherung und können dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden, wenn sie über den üblichen Umfang hinausgehen.
Es gilt die gesetzliche Gewährleistung, soweit in diesen AGB nichts anderes geregelt ist. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 7 Tagen schriftlich anzuzeigen. Die Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch veraltete, korrodierte, bruchgefährdete Leitungen, nicht angezeigte Vorschäden, unsachgemäße Nutzung oder Änderungen durch Dritte, höhere Gewalt, Naturereignisse, Tier- oder Umwelteinflüsse, Strom-, Wasser- oder Gasunterbrechungen oder Arbeiten an vorhandenen Altanlagen. Schäden an Werkzeugen oder Geräten, die durch ungewöhnliche Zustände der Leitungen entstehen (z. B. Muffenversatz, Beton, Wurzeleinwuchs), gehen zu Lasten des Auftraggebers. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, außer bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Abfälle werden nach den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsorgt. Der Auftraggeber trägt die Kosten der Entsorgung. Die Rohrspezialisten sind berechtigt, die Entsorgung im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers vorzunehmen.
Kann die Leistung aufgrund unvorhersehbarer Umstände nicht ausgeführt werden, trägt der Auftraggeber die bis dahin entstandenen Kosten. Nicht erkennbare Hindernisse (Beton, Wurzeln, defekte Leitungen) gelten als Mehrarbeit. Diese wird nach Aufwand abgerechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Arbeiten auszusetzen, bis eine schriftliche Zustimmung des Auftraggebers für Mehrarbeiten vorliegt.
Der Auftraggeber informiert über bestehende Sicherheits- und Unfallgefahren. Werden diese Informationen nicht oder unzureichend gegeben, sind die Rohrspezialisten berechtigt, den Einsatz abzubrechen. Die Kosten trägt der Auftraggeber.
Der Auftraggeber stellt alle relevanten Unterlagen, Pläne und Genehmigungen bereit. Er sorgt für freien Zugang zur Arbeitsstelle, Zufahrtswege und Parkplätze, Bereitstellung von Strom, Wasser und ggf. Entsorgungsnachweisen sowie die Absicherung von Gefahrenstellen. Verletzungen dieser Pflichten berechtigen die Rohrspezialisten zur Berechnung der Mehrkosten.
Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, spätestens jedoch 14 Tage nach Rechnungsdatum. Abschlagszahlungen können jederzeit verlangt werden. Bei Zahlungsverzug: Verzugszinsen nach § 288 BGB sowie Mahn- und Inkassokosten.
Alle gelieferten Materialien und Ersatzteile bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Rohrspezialisten.
Kündigt der Auftraggeber den Auftrag ohne wichtigen Grund, trägt er die bis dahin entstandenen Kosten sowie eine angemessene Entschädigung. Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund (z. B. Gefährdung der Sicherheit, Nichtzahlung), behält er Anspruch auf Vergütung der erbrachten Leistungen.
Ereignisse höherer Gewalt (Streik, Naturkatastrophen, extreme Witterung, behördliche Auflagen) berechtigen die Rohrspezialisten, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
Alle Informationen und Unterlagen, die im Rahmen der Zusammenarbeit erlangt werden, sind vertraulich zu behandeln. Dies gilt nicht für Informationen, die allgemein zugänglich sind oder rechtmäßig offengelegt werden müssen.
Es gilt deutsches Recht; UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen. Gerichtsstand ist Hannover, soweit gesetzlich zulässig. Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.